Stellt das Leitungsorgan des Unternehmens fest, dass sich aus der letzten Jahresrechnung ein Kapitalverlust im Sinne von Art. 725a Abs. 1 OR ergibt, bestehen folgende Pflichten:
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Sanierungsmassnahmen
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Bei Opting-out Prüfung der Jahresrechnung (eingeschränkte Revision)
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